Allgemeine Geschäftsbedingungen – 03/2018


I. Allgemeines

1.) Unsere nachstehenden Vertrags- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte.

2.) Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder zuwiderlaufenden Gegenbestätigungen wird hiermit widersprochen.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1.) unsere Angebote sind freibleibende und unverbindliche Offerte; erst die Annahmeerklärung des Adressaten gilt als Angebot gem. § 145 BGB. Das Angebot gilt als durch uns angenommen, wenn nicht binnen 12 Werktagen ab Zugang der Erklärung des Adressaten diesem eine Ablehnungserklärung durch uns zugesandt wird.

2.) Änderungswünsche des Kunden gelten als Ablehnung unserer eigenen Offerte. Nach Prüfung der Änderungsmöglichkeiten werden wir dem Besteller den neuen Preis und gegebenenfalls einen neuen Liefertermin schriftlich mitteilen. Auch dieses weitere Schreiben ist lediglich eine Offerte, die positive Reaktion unseres Kunden hierauf das Angebot.

Für dieses Angebot gilt die vorstehende Regelung zu II 1. Satz 2.

3.) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Abweichungen in Struktur oder Farbe gegenüber einem Ausstellungsstück oder gegenüber von uns gezeigten Mustern oder Prospekten unserer Lieferanten bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und/oder handelsüblich sind.

 

III. Preise, Zahlungsziel, Abschlagszahlungen

1.) Falls nicht anders vereinbart wurde, sind unsere sämtlichen Preise brutto und mit Rechnungsstellung fällig. Gegen unsere Forderungen ist eine Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen zulässig.

2.) Skontoabzug wird nicht gewährt.

3.) Wir sind bei unseren Lieferungs- und auch bei Kaufverträgen berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des jeweiligen Arbeitsfortschritts oder des Stand der Materiallieferungen zu verlangen, ohne dass es sich bei den vertragsmäßig erbrachten Leistungen um abgeschlossene Teile des Werks handeln muss; § 632 a BGB wird insoweit für den Fall einer gesetzlichen Anwendbarkeit abbedungen.

4.) Die Höhe der sofort nach Rechnungslegung fälligen Abschlagszahlungen beträgt den Wert der erbrachten Leistung und des in das Eigentum unseres Kunden übergegangenen Materialien im Verhältnis zum Gesamtwert des Werkes und ist zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer zu leisten. Diese Abschlagszahlungen können von uns höchstens einmal im Monat verlangt werden.

5.) §§ 648, 648 a BGB bleiben hiervon unberührt.

 

IV. Liefer- und Fertigstellungstermine, Teilleistungen

1.) Liefer- und Fertigstellungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Fristen und Termine unverbindlich.

2.) Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, soweit sie den Verkäufer oder dessen Lieferanten betreffen, oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. zu leisten, verändern die verbindlich vereinbarten Fristen oder Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Weitere Ansprüche uns gegenüber, etwa auf Deckungskauf, Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz, auf eine dem eigenen Auftraggeber gegenüber verwirkten Vertragsstrafe oder entgangenen Gewinn, bestehen daneben nicht.

3.) Nur sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine als wesentliche Pflichtverletzung zumindestens grob fahrlässig zu vertreten haben, hat der Vertragspartner die gesetzlichen Schadensersatzansprüche und Anspruch auf Aufwendungsersatz, jeweils begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Bei einfacher Fahrlässigkeit oder einer unwesentlichen Pflichtverletzung besteht jedoch kein Schadensersatzanspruch statt Leistung und kein Aufwendungsersatzanspruch oder ein Anspruch auf entgangenen Gewinn oder auf Ersatz einer dem eigenen Vertragspartner gegenüber verwirkten Vertragsstrafe.

4.) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weist deren Unzumutbarkeit nach.

 

V. Gewährleistung

1.) Wir gewährleisten, dass die Vertragsgegenstände zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.

2.) Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder Einbauhinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Vertragsgegenständen vorgenommen, so entfällt jegliche Gewährleistung unsererseits, es sei denn, der Vertragspartner könnte nachweisen, dass ein Mangel/eine Beschädigung der übergebenen/fertiggestellten Sache nicht auf den vorbezeichneten Umständen beruht.

3.) Sind unsere Vertragsgegenstände oder erbrachten Leistungen ganz oder teilweise mangelhaft, so ist der Vertragspartner in Ansehung der mängelbehafteten Sache/des mängelbehafteten Teils zunächst auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt; insbesondere Schadensersatzansprüche statt Leistung können nicht geltend gemacht werden.

Schlägt eine Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder verstreicht die angemessene Frist des Vertragspartners aus sonstigen Gründen fruchtlos, und ist eine weitere Fristsetzung dem Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung und ein Aufwendungsersatzanspruch sowie entgangener Gewinn oder ein Betriebsunterbrechungsschaden stehen dem Vertragspartner daneben nicht zu. Dieser Ausschluß gilt nicht in den gesetzlich zwingenden Fällen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels und bei Nichteinhaltung einer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden getroffenen Beschaffenheitsgarantie oder zumindest grob fahrlässiger Pflichtverletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits. Außer im Fall der Unzumutbarkeit muss der Vertragspartner diese zweite Fristsetzung schriftlich setzen.

4.) Die Beanstandung einer Lieferung oder einer Werkarbeit berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Werkarbeiten aus demselben oder einem anderen Vertrag.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum.

VII. Weitere Haftungsbeschränkungen

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt nicht, wenn es sich um gesetzlich zwingende Schadensersatzansprüche handelt oder die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten oder die Verletzung von Leib, Leben, Körper, Gesundheit handelt. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Diese Regelungen enthalten keine Beweislastumkehr.

Für Herstellerangaben/Werbung des Herstellers übernehmen wir keine Haftung, außer für den Fall, dass wir diese selbst anlässlich der Vertragsanbahnung übermittelt haben.

VIII. Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen bzw. Konstruktionsänderungen unserer Lieferanten weiterzuleiten.

Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

IX. Schadensersatzpauschalierung

Wir sind berechtigt, im Falle eines durch den Kunden verschuldeten Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 10 % des Rechnungsbetrages netto als pauschalierte Schadensersatzposition ohne den Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unbenommen. Dem Kunden bleibt es jeweils unbenommen, den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens unsererseits zu führen.

Die vorbezeichnete Schadensersatzpauschalierung gilt insbesondere im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners, der uns berechtigt, nach angemessener Fristsetzung von der Durchführung des Vertrages abzusehen und nach den vorbezeichneten Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.

Berechnungsgrundlage ist der Rechnungsendpreis netto.

 

X. Rechtsordnung, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

1.) Ausschließlich gilt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland.

2.) Ausschließlicher Gerichtsstand ist 47533 Kleve, sofern der Vertragspartner Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3.) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Es gilt dann diejenige Bestimmung, die die Vertragspartner im Falle des Erkennens der Unwirksamkeit der ursprünglich vereinbarten Bestimmungen gewollt hätten.